Ihre Begleitung im Reha-Zentrum

Sozialdienst

Ob vor, während oder nach der Reha steht Ihnen der Sozialdienst im Reha-Zentrum am St. Josef-Stift gern bei verschiedenen Fragen zur Seite.

Kontakt zum Reha-Sozialdienst

Während Ihres Aufenthalts gibt es fest integrierte Beratungstermine in Ihre Therapieplan. Melden Sie sich bei zusätzlichen Fragen gern bei unserem Team des Reha-Sozialdienstes.

Eine Frau sitzt hinter einem Schreibtusch und schaut eine Patientin verständnisvoll an.
Der Sozialdienst unterstützt bei vielen Fragestellungen.
Sozialdienst

Nach der Reha gut vorbereitet zurück in den Alltag

Eine Operation mit nachfolgender Anschlussheilbehandlung ist für Patientinnen und Patienten oft ein besonderes und bedeutungsvolles Ereignis. Mit der körperlichen Genesung ergeben sich auch Fragen, wie der Alltag und die Anforderungen im Privaten und im Berufsleben bewältigt werden können. Ist die Mobilität wieder vollständig hergestellt? Bin ich schon ausreichend belastbar und körperlich wieder fit? Welche zusätzlichen Hilfen gibt es, um den Alltag selbstständig zu bewältigen?

Damit Sie sich optimal auf die Zeit nach der Reha vorbereiten können, bietet unser Sozialdienst Beratung und Informationen an zu Unterstützungs- und Hilfsangeboten, die Sie je nach individueller Situation vorübergehend oder bei Bedarf dauerhaft in Anspruch nehmen können.

Beratung & Vorträge

Angebote des Sozialdienstes

  • Beratung und Vorträge zu sozialrechtlichen Themen wie z.B. Schwerbehinderung und Erwerbsminderung
  • Hilfestellung bei der Beantragung von Übergangsgeld
  • Organisation der häuslichen Versorgung nach dem Rehaaufenthalt (z.B. Organisation von Hilfsmitteln und Vermittlung ambulanter Pflege)
  • Unterstützung bei der Rückkehr ins Berufsleben (z.B. Hilfe bei der Antragstellung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder für die stufenweise Wiedereingliederung
Weitere Informationen

Kosten, Wiedereingliederung, Schwerbehinderung

Informationen zu häufig gestellten Fragen und wichtigen Themen stellen wir Ihnen hier zur Verfügung. Das Team vom Sozialdienst berät gern weiterführend und Ihrem individuellen Umstand entsprechend.

Übergangsgeld

Übergangsgeld ist das Krankengeld der Rentenversicherung und wird vom Kostenträger zur Existenzsicherung gezahlt, wenn Sie als Patient:in während der Reha einen oder mehrere der folgenden Punkte erfüllen:

  • Aus der Lohnfortzahlung herausfallen
  • Schon vor der Reha im Krankengeldbezug sind
  • ALG 1 oder Grundsicherung erhalten
  • Selbständig sind, DRV-Beiträge zahlen und der Betrieb geschlossen ist 

Übergangsgeld wird rückwirkend gezahlt, so wie Krankengeld auch. Die Höhe beträgt in der Regel 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgeldes, bei Eltern von Kindern mit Kindergeldbezug sind es 75%.

Der Sozialdienst unterstützt Sie gerne bei der Beantragung, bitte bringen Sie dazu folgende Angaben mit:

  • Sozialversicherungsnummer
  • Steuer ID 
  • ggf. Kindergeldaktenzeichen, Kindergeldkasse, Kopie Geburtsurkunde (wenn kein Kindergeldbezug mehr besteht)
  • Bankverbindung 
Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell)

Die stufenweise Wiedereingliederung dient als Arbeitserprobung nach langer oder schwerer Krankheit. Da Sie als Patient:in während der Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell weiter krankgeschrieben sind, kann der Prozess bei zu großer Belastung angepasst oder abgebrochen werden. In der Regel erhalten Patient:innen Übergangsgeld. Nach erfolgreicher Wiedereingliederung sind Sie wieder voll arbeitsfähig.

Ob und wann Patient:innen eine stufenweise Wiedereingliederung machen, bespricht im Vorfeld der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin in der Reha mit Ihnen als Patient:in. Wenn innerhalb von vier Wochen nach der Entlassung mit der Wiedereingliederung begonnen werden kann, ist die Rentenversicherung der Kostenträger. Die Wiedereingliederung kann dann vom Sozialdienst bei der DRV zusammen mit dem Patienten/der Patientin beantragt werden.

Wenn die stufenweise Wiedereingliederung erst später als vier Wochen nach der Entlassung geplant werden kann, ist Ihr niedergelassener Arzt bzw. Ihre Ärztin zuständig und die nötigen Prozesse werden über die Krankenkasse eingeleitet. Patient:innen erhalten in diesem Fall ggf. Krankengeld von der Krankenkasse. 

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben / LTA

LTA-Maßnahmen haben Vorrang vor Rentenleistungen. Ziel der LTA-Maßnahmen ist es, die Auswirkung einer Krankheit oder einer Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit zu lindern und vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern. 

Wer mindestens 15 Jahre lang DRV-Beiträge gezahlt hat, kann über die DRV eine LTA-Maßnahme beantragen. Bei geringeren Wartezeiten ist die Agentur für Arbeit für Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen zuständig.

Eine Ausnahme: Wenn Sie sich als Patient:in in einer Rehaklinik befinden, kann der Antrag von dort gestellt werden. In diesem Fall muss keine Wartezeit erfüllt sein. Dabei steht Ihnen das Team des Sozialdienstes gern zur Verfügung.

Schwerbehinderung

Von einer Schwerbehinderung spricht man, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen dauerhaft, mindestens aber 6 Monate oder länger, von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 

Der Antrag für einen Grad der Behinderung wird in NRW bei den Sozialämtern der Kreise und kreisfreien Städte gestellt oder online unter www.elsa.nrw.de

In den anderen Bundesländern wird der Antrag bei den Versorgungsämtern gestellt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort.

Wir vom Sozialdienst beraten Sie als Patient:in in Einzelgesprächen oder auch in Vorträgen zum Thema Schwerbehinderung.

Foto des Teams des Sozialdienstes in einem hellen Flur, der Magistrale im St. Josef-Stift.
Das Team des Sozialdienstes – verlässlich an der Seite der Patient:innen.